RATGEBER · STAND 22.10.2026
Zuzahlung in der Apotheke 2026/2027 und Befreiung
Bei verordneten Arzneimitteln zahlst du als erwachsene gesetzlich versicherte Person einen Eigenanteil. Dieser Text erklärt, wie er sich berechnet, was sich zum 1. Januar 2027 ändert und wann du dich befreien lassen kannst. Er nennt keine Preise einzelner Mittel. Stand: 22. Oktober 2026.
Wer zahlt und an wen
Die Zuzahlung leisten Versicherte ab 18 Jahren zu jedem zulasten der Kasse verordneten Arznei- und Verbandmittel. Du zahlst sie an die abgebende Stelle, also in der Apotheke. Zuzahlungen zu anderen Leistungen, etwa zu Heilmitteln oder Krankenhausaufenthalten, behandelt dieser Text nicht. Die Regeln dafür unterscheiden sich, frag im Zweifel bei deiner Krankenkasse nach. Das Wort „Eigenanteil“ meint hier immer nur die gesetzliche Zuzahlung, nicht den ganzen Preis.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Heute und ab 1. Januar 2027
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt: zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als das Mittel kostet (§ 61 SGB V, Stand 22. Oktober 2026).
Zum 1. Januar 2027 steigen die Beträge um die Hälfte. Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, setzt dann zehn Prozent fest, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Die Obergrenze „nie mehr als die Kosten des Mittels“ bleibt in der Regel erhalten.
Rechenbeispiel, kein realer Preis: Liegt der Abgabepreis bei 40 Euro, sind zehn Prozent 4 Euro. Bis Ende 2026 zahlst du dann den Mindestbetrag von 5 Euro, ab 2027 den von 7,50 Euro.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), Techniker Krankenkasse
Aufzahlung und zuzahlungsfreie Mittel
Von der Zuzahlung ist die Aufzahlung zu unterscheiden. Liegt der Preis über dem Festbetrag, zahlst du zusätzlich die Differenz. Die Apotheke kann dich auf Alternativen ohne Aufzahlung hinweisen.
Manche Mittel sind zuzahlungsfrei. Ob ein Mittel dazugehört, siehst du spätestens in der Apotheke.
Quellen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Befreiung: die Belastungsgrenze
In einem Kalenderjahr musst du nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten. Sie liegt bei zwei Prozent deiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bei einem Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, dass du für den Rest des Jahres nichts mehr zuzahlen musst. Dafür stellst du einen Antrag bei deiner Kasse.
Nach Angaben der Techniker Krankenkasse bleibt die Grenze 2027 gleich. Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich von der Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit. Welche Summe in Euro für dich gilt, berechnet deine Krankenkasse.
- Zuzahlungsquittungen aufbewahren und beim Antrag vorlegen.
- Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse stellen.
- Bescheinigung der Kasse in der Apotheke zeigen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Techniker Krankenkasse
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